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    Elektro- und Elektronikgerätegesetz
    (Elektrogesetz 3, ElektroG3, ElektroG 3)

    Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

    vom 8. Dezember 2022, gültig ab 31. Dezember 2022

     

     

     
    Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

     

     
    § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
    Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes für Elektro- und Elektronik­geräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronik­geräten und darüber hinaus die Vorbereitung zur Wieder­verwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfall­menge zu reduzieren und dadurch die Effizienz der Ressourcen­nutzung zu verbessern. Um diese abfallwirtschaft­lichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Markt­verhalten der Verpflichteten regeln.

     

     
    § 2 Anwendungsbereich
    (1)Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronik­geräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
     1.Wärmeüberträger,
     2.Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadrat­zentimetern enthalten,
     3.Lampen,
     4.Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
     5.Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
     6.kleine Geräte der Informations- und Telekommunikations­technik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
    Elektro- und Elektronik­geräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.
    (2)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronik­geräte:
     1.Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheits­interessen der Bundes­republik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehr­material, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind,
     2.Geräte, die
     a)als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungs­bereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungs­bereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und
     b)ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können,
     3.Glühlampen,
     4.Ausrüstungs­gegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
     5.ortsfeste industrielle Großwerk­zeuge,
     6.ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind,
     7.Verkehrsmittel zur Personen- und Güter­beförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweirad­fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist,
     8.bewegliche Maschinen,
     9.Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischen­betrieblicher Ebene bereit­gestellt werden, und
     10.medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebens­dauer infektiös werden, und aktive implantier­bare medizinische Geräte.
    (3)Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislauf­wirtschafts­gesetz, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und diejenigen Rechts­verordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislauf­wirtschafts- und Abfall­gesetzes erlassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60, 62 und 66 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes gelten entsprechend. Rechts­vorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirt­schaftung von Altgeräten oder an die Produkt­konzeption enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammen­hang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. Die Nachweis­pflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Erfassung und Erst­behandlung von Altgeräten. Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4 Satz 1 und § 54 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes für aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbau­gruppen und Verbrauchs­materialien.

     

     
    § 3 Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieses Gesetzes sind
     1.Elektro- und Elektronik­geräte:
     Geräte, die für den Betrieb mit Wechsel­spannung von höchstens 1000 Volt oder Gleich­spannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und
     a)zu ihrem ordnungs­gemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektro­magnetischen Feldern abhängig sind oder
     b)der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektro­magnetischen Feldern dienen;
     2.Geräteart:
     Zusammen­fassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen;
     3.Altgeräte:
     Elektro- und Elektronik­geräte, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbau­gruppen und Verbrauchs­materialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfall­eigenschaft Teil des Altgerätes sind;
     4.historische Altgeräte:
     a)Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,
     b)Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaik­module, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, oder
     c)Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungs­bereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;
     5.Altgeräte aus privaten Haushalten:
     Altgeräte aus privaten Haushal­tungen im Sinne des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunfts­bereichen, soweit die Beschaffen­heit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffen­heit und Menge von üblicher­weise in privaten Haushal­tungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronik­geräte, die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten;
     6.Anbieten:
     das im Rahmen einer gewerbs­mäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kauf­vertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglich­machen von Elektro- oder Elektronik­geräten im Geltungs­bereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
     7.Bereit­stellung auf dem Markt:
     jede entgeltliche oder unent­geltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronik­gerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäfts­tätigkeit;
     8.Inverkehr­bringen:
     die erstmalige Bereit­stellung eines Elektro- oder Elektronik­gerätes auf dem Markt im Geltungs­bereich dieses Gesetzes; als Inverkehr­bringen gilt auch die erste Wiederbereit­stellung eines Elektro- oder Elektronik­gerätes auf dem Markt im Geltungs­bereich dieses Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereit­stellung auf dem Markt aus dem Geltungs­bereich des Gesetzes ausgeführt worden war;
     9.Hersteller:
     jede natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft, die unabhängig von der Verkaufs­methode, einschließlich der Fern­kommunikations­mittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz­buchs,
     a)Elektro- oder Elektronik­geräte
     aa)unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungs­bereiches dieses Gesetzes anbietet oder
     bb)konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungs­bereiches dieses Gesetzes anbietet,
     b)Elektro- oder Elektronik­geräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbs­mäßig weiter­verkauft, wobei der Anbieter oder Weiter­verkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,
     c)erstmals aus einem anderen Mitglied­staat der Europä­ischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronik­geräte auf dem Markt im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anbietet oder
     d)Elektro- oder Elektronik­geräte unter Verwendung von Fern­kommunikations­mitteln direkt Endnutzern im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitglied­staat der Europä­ischen Union oder einem Drittland nieder­gelassen ist;
     als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronik­geräte nicht oder nicht ordnungs­gemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevoll­mächtigte nicht oder nicht ordnungs­gemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall gilt abweichend von Nummer 8 die Bereit­stellung als Inverkehr­bringen; Nummer 11 bleibt unberührt;
     10.Bevollmächtigter:
     jede im Geltungs­bereich dieses Gesetzes nieder­gelassene natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder­lassung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzu­nehmen, um die Hersteller­pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevoll­mächtigter kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buchstabe c, oder ein Vertreiber nach Nummer 11, ein Betreiber eines elektronischen Markt­platzes nach Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister nach Nummer 11c sein, sofern die Voraus­setzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen;
     11.Vertreiber:
     jede natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft, die Elektro- oder Elektronik­geräte im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;
     11a.elektronischer Marktplatz:
     eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Vertreibern, die nicht Betreiber des elektronischen Markt­platzes sind, ermöglicht, Elektro- und Elektronik­geräte in eigenem Namen im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzu­stellen;
     11b.Betreiber eines elektronischen Markt­platzes:
     jede natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft, die einen elektronischen Markt­platz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Markt­platz Elektro- und Elektronik­geräte im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzu­stellen;
     11c.Fulfilment-Dienstleister:
     jede natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft, die im Rahmen einer Geschäfts­tätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienst­leistungen im Geltungs­bereich dieses Gesetzes anbietet: Lager­haltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronik­geräten, an denen sie kein Eigentums­recht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Fracht­verkehrs­dienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
     12.öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger:
     die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete juristische Person;
     13.Photovoltaik­module:
     elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind und zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs­energie entworfen, zusammen­gesetzt und installiert werden;
     14.Lampen:
     Einrichtungen zur Erzeugung von Licht;
     15.Leuchten:
     Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichen­falls Hilfs­elemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Strom­quelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird;
     16.ortsfeste industrielle Großwerk­zeuge:
     eine groß angelegte Anordnung von industriellen Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer gemein­samen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die
     a)von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut wird und
     b)von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungs­anlage oder einer Forschungs- und Entwicklungs­anlage eingesetzt und instand gehalten wird;
     17.ortsfeste Groß­anlagen:
     eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschied­licher Art und gegebenen­falls weiterer Einrichtungen, die
     a)von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut wird,
     b)dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorge­sehenen Standort betrieben zu werden, und
     c)nur durch die gleichen, speziell konstruierten Geräte ersetzt werden kann;
     18.bewegliche Maschinen:
     Maschinen mit eigener Energie­versorgung, die
     a)nicht für den Straßen­verkehr bestimmt sind,
     b)ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und
     c)beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinu­ierlich zu verschiedenen festen Betriebs­orten bewegt werden müssen;
     19.medizinisches Gerät:
     ein Medizin­produkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizin­produkte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Zubehör eines Medizin­produktes im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronik­gerät ist;
     20.In-vitro-Diagnostikum:
     ein In-vitro-Diagnostikum oder dessen Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 4 oder 9 des Medizin­produkte­gesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung, das ein Elektro- oder Elektronik­gerät ist;
     21.aktives implantier­bares medizinisches Gerät:
     ein aktives implantier­bares Medizinprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/745, das ein Elektro- oder Elektronik­gerät ist;
     22.Erfassung
     die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten;
     23.Behandlung:
     Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Vorbereitung zur Wieder­verwendung, zur Entfrachtung von Schad­stoffen, zur Separierung von Wert­stoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen;
     24.Erst­behandlung:
     die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte
     a)zur Wieder­verwendung vorbereitet oder
     b)von Schad­stoffen entfrachtet und Wert­stoffe aus den Altgeräten separiert
     werden, einschließ­lich hierauf bezogener Vorbereitungs­handlungen; die Erst­behandlung umfasst auch die Verwertungs­verfahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislauf­wirtschafts­gesetz; die zerstörungs­freie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erst­behandlung; dies gilt auch für die zerstörungs­freie Entnahme von Altbatterien und Altakkumu­latoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, und für die zerstörungs­freie Löschung oder Vernichtung von Daten auf dem Altgerät;
     25.Entfernen:
     die manuelle, mechanische, chemische oder metall­urgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren Folge im Laufe des Behandlungs­verfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestand­teile einen unterscheid­baren Stoff­strom oder einen unterscheid­baren Teil eines Stoff­stromes bilden; Stoffe, Gemische und Bestand­teile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umwelt­gerechte Behandlung oder Entsorgung zu überprüfen;
     26.gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische:
     Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn­zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

     

     
    Abschnitt 2 - Pflichten beim Inverkehr­bringen von Elektro- und Elektronik­geräten

     

     
    § 4 Produktkonzeption
    (1)Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronik­geräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die Wieder­verwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berück­sichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronik­geräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumula­toren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumu­latoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumu­latoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronik­geräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumu­latoren problemlos und zerstörungsfrei und mit handels­üblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fach­personal entnommen werden können.
    (2)Die Hersteller sollen die Wieder­verwendung nicht durch besondere Konstruktions­merkmale oder Herstellungs­prozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktions­merkmale rechtlich vorge­schrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktions­merkmale oder Herstellungs­prozesse überwiegen, beispiels­weise im Hinblick auf den Gesundheits­schutz, den Umwelt­schutz oder auf Sicherheits­vorschriften.
    (3)Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und Elektronik­geräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizi­nischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Strom­versorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich sind.
    (4)Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronik­geräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer informieren über
     1.den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und
     2.deren oder dessen sichere Entnahme.
     Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronik­geräte nach Absatz 3.

     

     
    § 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle
    (1)Die Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigte sind verpflichtet, eine Gemein­same Stelle einzurichten.
    (2)Ist die Gemein­same Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landes­recht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungs­akt fest.

     

     
    § 6 Registrierung
    (1)Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronik­geräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 sein Bevoll­mächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungs­antrag muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem Registrierungs­antrag ist oder sind
     1.eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
     2.eine Glaubhaft­machung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und ein Rücknahme­konzept nach § 7a
     beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 sein Bevoll­mächtigter hat der zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungs­antrag enthaltenen Daten sowie die dauer­hafte Aufgabe des Inverkehr­bringens unverzüglich mitzuteilen.
    (2)Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronik­geräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs­gemäß registriert, dürfen
     1.Vertreiber die Elektro- oder Elektronik­geräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
     2.Betreiber von elektro­nischen Markt­plätzen das Anbieten oder Bereit­stellen von Elektro- oder Elektronik­geräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
     3.Fulfilment-Dienstleister die Lager­haltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronik­geräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
    (3)Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungs­nummer anzugeben.

     

     
    § 7 Finanzierungsgarantie
    (1)Jeder Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalender­jährlich eine insolvenz­sichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronik­geräte nachzu­weisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffs­anspruch der Gemein­samen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
    (2)Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
     1.eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kredit­instituts oder Kredit­versicherers,
     2.eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kredit­instituts oder Kredit­versicherers,
     3.die Hinter­legung von Geld zur Sicherheits­leistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürger­lichen Gesetz­buchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungs­gesetze der Länder oder
     4.die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
     Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formular­mäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürger­lichen Gesetz­buchs verstoßen wird.
    (3)Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronik­geräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronik­geräten, die nicht vom Anwendungs­bereich des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 für ihre Bevoll­mächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronik­geräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungs­bereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
    (4)Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik­geräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

     

     
    § 7a Rücknahmekonzept
    (1)Jeder Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 jeder Bevoll­mächtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronik­geräte, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahme­konzept vorzulegen.
    (2)Das Rücknahme­konzept muss je Geräteart die folgenden Angaben enthalten:
     1.eine Erklärung über die durch den Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 durch den Bevoll­mächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabe­möglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,
     2.im Fall der Beauf­tragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten,
     3.die Möglichkeit der Endnutzer auf die Rückgabe­möglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.
    (3)Änderungen am Rücknahme­konzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch den Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 durch den Bevoll­mächtigten mitzuteilen.

     

     
    § 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines Bevoll­mächtigten
    (1)Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buchstabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungs­bereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevoll­mächtigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevoll­mächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und muss mindestens drei Monate wirksam sein.
    (2)Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buchstabe d ist verpflichtet, einen Bevoll­mächtigten entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beauftragen.
    (3)Der Hersteller hat den Bevoll­mächtigten der zuständigen Behörde unverzüglich zu benennen. Bei der Benennung ist eine Kopie der Beauf­tragung beizufügen. Die Benennung bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Voraus­setzungen nach Absatz 1 vorliegen und im Fall von bereits 20 demselben Bevoll­mächtigten erteilten Registrierungen die zuständige Behörde den Bevollmächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen hat. Der Hersteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der Beauftragung oder Berichti­gungen der Angaben unverzüglich mitzuteilen.
    (4)Wird die Beauf­tragung des Bevoll­mächtigten beendet, hat der Hersteller dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald die zuständige Behörde das Ende der Beauf­tragung bestätigt. Die Pflicht des Bevoll­mächtigten zur Erfüllung der während der Zeit seiner Benennung entstandenen Hersteller­pflichten bleibt unberührt. Ein Hersteller, dem die Beendigung der Benennung durch die zuständige Behörde bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buchstabe c und Vertreiber unverzüglich über das Ende der Benennung eines Bevoll­mächtigten zu informieren. Solange die Benennung eines Bevoll­mächtigten nicht erfolgt, obliegen die Verpflich­tungen des Herstellers dem im Inland nieder­gelassenen Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buchstabe c.
    (5)Eine natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft, die im Geltungs­bereich dieses Gesetzes nieder­gelassen ist und Geräte gewerbs­mäßig unter Verwendung von Fern­kommunikations­mitteln in einem anderen Mitglied­staat der Europä­ischen Union, in dem sie nicht nieder­gelassen ist, unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereit­stellung auf dem Markt dieses Mitglied­staates eine dort nieder­gelassene natürliche oder juristische Person oder Personen­gesellschaft zu bevoll­mächtigen, die dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38) verantwortlich ist.

     

     
    § 9 Kennzeichnung
    (1)Elektro- und Elektronik­geräte, die nach den in § 3 Nummer 4 genannten Zeit­punkten in Verkehr gebracht werden, sind vor dem Inverkehr­bringen auf dem europä­ischen Markt dauerhaft so zu kenn­zeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifi­zieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem europä­ischen Markt in Verkehr gebracht wurde.
    (2)Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kenn­zeichnen. Sofern es in Ausnahme­fällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronik­gerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchs­anweisung oder den Garantie­schein für das Elektro- oder Elektronik­gerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kenn­zeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehr­bringens nach Absatz 1, sofern die Kenn­zeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.

     

     
    Abschnitt 3 - Sammlung und Rücknahme

     

     
    § 10 Getrennte Erfassung
    (1)Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungs­abfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumu­latoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungs­frei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungs­stelle vom Altgerät zerstörungs­frei zu trennen. Satz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 Altgeräte separiert werden, um sie für die Wieder­verwendung vorzubereiten.
    (2)Die Erfassung nach Absatz 1 hat so zu erfolgen, dass die spätere Vorbereitung zur Wieder­verwendung, die Demontage und das Recycling nicht behindert und Brand­risiken minimiert werden.
    (3)Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamt­gewicht der erfassten Altgeräte in jedem Kalender­jahr mindestens 65 Prozent des Durchschnitts­gewichts der Elektro- und Elektronik­geräte, die in den drei Kalender­vorjahren in Verkehr gebracht wurden, betragen.

     

     
    § 11 Verordnungs­ermächtigungen
    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts­verordnung mit Zustimmung des Bundes­rates
    1.weiter gehende Anforderungen an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung von Altgeräten, die zur Wieder­verwendung vorbereitet werden sollen, und
    2.Anforderungen an die Zertifi­zierung von Betrieben, die Altgeräte zur Wieder­verwendung vorbereiten,
    festzulegen.

     

     
    Unterabschnitt 1 - Sammlung und Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten

     

     
    § 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten
    (1)Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungs­anlagen vorge­nommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.
    (2)Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahme­stellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen.

     

     
    § 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger
    (1)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes Sammel­stellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes angeliefert werden können (Bringsystem). § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Altgeräte aus privaten Haushalten, die von Gewerbe­treibenden oder Vertreibern angeliefert werden, gelten als Altgeräte aus privaten Haushalten des Gebietes des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers, in dem der Gewerbe­treibende oder Vertreiber seine Nieder­lassung hat.
    (2)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger können die Annahme an einzelnen Sammel­stellen auf bestimmte Altgeräte­gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 beschränken, wenn dies aus Platz­gründen unter Berück­sichtigung der sonstigen Wertstoff­erfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgeräte­gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 im Entsorgungs­gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers sicher­gestellt ist.
    (3)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die Anzahl der Sammel­stellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berück­sichtigung der jeweiligen Bevölkerungs­dichte, der sonstigen örtlichen Gegeben­heiten und der abfall­wirtschaft­lichen Ziele nach den §§ 1 und 10 Absatz 3 festzulegen.
    (4)Bei der Anlieferung von Altgeräten darf kein Entgelt erhoben werden.
    (5)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger können die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verun­reinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Satz 1 gilt insbesondere, sofern asbest­haltige Nachtspeicher­heizgeräte nicht ordnungs­gemäß durch Fach­personal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger angeliefert werden. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger abzustimmen. Die Überlassungs­pflichten privater Haushal­tungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes und die Entsorgungs­pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger für Abfälle aus privaten Haushal­tungen nach § 20 Absatz 1 und 3 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

     

     
    § 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger
    (1)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger stellen die von den Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 von deren Bevoll­mächtigten abzuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten Übergabe­stellen in folgenden Gruppen in geeigneten Behältnissen unent­geltlich bereit:
     1.Gruppe 1: Wärmeüberträger,
     2.Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadrat­zentimetern enthalten,
     3.Gruppe 3: Lampen,
     4.Gruppe 4: Großgeräte,
     5.Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommuni­kations­technik,
     6.Gruppe 6: Photovoltaik­module.
     In der Gruppe 4 sind Nachtspeicher­heizgeräte, die Asbest oder sechs­wertiges Chrom enthalten, und in den Gruppen 2, 4 und 5 batterie­betriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln.
    (2)Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken vermieden werden. Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batterie­betriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfolgen.
    (3)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger melden der Gemein­samen Stelle die zur Abholung bereitge­stellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 4 und 5 eine Abhol­menge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei der Gruppe 2 eine Abhol­menge von mindestens 20 Kubikmetern, bei Nachtspeicher­heizgeräten in der Gruppe 4 und bei batterie­betriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abhol­menge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abhol­menge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abhol­menge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicher­heizgeräten zur Abholung bereitge­stellt wird, ist dies der Gemein­samen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen.
    (4)An der Sammel­stelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträg­liche Entnahme aus den Behält­nissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzu­lässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behält­nisse bis zum Eintreffen bei der Erst­behandlungs­anlage ist unzu­lässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erst­behandlungs­anlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wieder­verwendung überlassen werden.
    (5)Ein nach Landes­recht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger kann sämtliche Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Bereit­stellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optierung eine Separierung von Altgeräten in der optierten Gruppe zulässig. Er hat die Altgeräte nach Satz 1 zur Wieder­verwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.

     

     
    § 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren Bevoll­mächtigte
    (1)Die Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigte müssen die Behält­nisse nach § 14 unent­geltlich aufstellen und abdecken. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 14 Absatz 5. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger können das Aufstellen nicht abdeck­barer Behältnisse ablehnen und melden die Ablehnung der zuständigen Behörde. In diesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt.
    (2)Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 3 und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche Abhol­fahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unberührt.
    (3)Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt werden können.
    (4)Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzu­stellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern die erforderliche Menge an Behält­nissen zur Verfügung steht; hierbei berück­sichtigt sie die von ihr geprüften Berechnungen der Gemein­samen Stelle nach § 31 Absatz 8. Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger der Gemein­samen Stelle die erforderliche Anzahl der aufzu­stellenden Behält­nisse. Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festge­setzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages.
    (5)Im Fall des § 14 Absatz 5 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger entsprechend.
    (6)Die Bundes­regierung wird ermächtigt durch Rechts­verordnung mit Zustimmung des Bundes­rates weiter­gehende Anforderungen an die Behält­nisse, in denen die Altgeräte gesammelt und transportiert werden sollen, festzulegen.

     

     
    § 16 Rücknahmepflicht der Hersteller
    (1)Der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter ist verpflichtet, die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bereitge­stellten Behält­nisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich abzuholen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 38 Absatz 3 Satz 2. Für die Abholung der zugewiesenen Behält­nisse gelten Absatz 5 Satz 1 und § 13 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
    (2)Der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter ist verpflichtet, die nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bauteile zur Wieder­verwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.
    (3)Der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter ist verpflichtet, nach Abholung der Behält­nisse nach Absatz 1 entsprechend der Anordnung der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich leere Behält­nisse aufzustellen, spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4 Satz 3.
    (4)Der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter ist verpflichtet, die Kosten der Abholung, der Entsorgung und des Aufstellens leerer Behält­nisse zu tragen.
    (5)Die Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigte können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahme­systeme für die unentgelt­liche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese Systeme im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen. Absatz 2 gilt entsprechend. Rücknahme­stellen dieser Rücknahme­systeme dürfen weder an Sammel- noch an Übergabe­stellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach § 13 Absatz 1 eingerichtet und betrieben werden. Bei der Rücknahme nach Satz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

     

     
    § 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber
    (1)Vertreiber mit einer Verkaufs­fläche für Elektro- und Elektronik­geräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebens­mitteln mit einer Gesamt­verkaufs­fläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalender­jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronik­geräte anbieten und auf dem Markt bereit­stellen, sind verpflichtet,
     1.bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronik­gerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzu­nehmen und
     2.auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandels­geschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzu­nehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronik­gerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
     Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich auszuge­stalten. Der Vertreiber hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des Kauf­vertrages für das neue Elektro- oder Elektronik­gerät den Endnutzer
     1.zu informieren über die Möglichkeit
     a)zur unent­geltlichen Rückgabe nach Satz 1 Nummer 1 und
     b)der unent­geltlichen Abholung des Altgerätes nach Satz 2 und
     2.nach seiner Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.
    (2)Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fern­kommunikations­mitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die unent­geltliche Abholung auf Elektro- und Elektronik­geräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt ist. Als Verkaufs­fläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versand­flächen für Elektro- und Elektronik­geräte, als Gesamt­verkaufs­fläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versand­flächen. Die Rücknahme im Fall eines Vertriebs unter Verwendung von Fern­kommunikations­mitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für Elektro- und Elektronik­geräte der Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch geeignete Rückgabe­möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewähr­leisten.
    (3)Unbeschadet der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 dürfen Vertreiber Altgeräte freiwillig unent­geltlich zurück­nehmen.
    (4)§ 13 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Rücknahme nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Die Rücknahme durch die Vertreiber darf weder an Sammel- noch an Übergabe­stellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. Bei der Rücknahme nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. An der Rücknahme­stelle ist die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; dies gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Altakkumu­latoren sowie von Lampen. Soweit die Vertreiber im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme nach Absatz 3 zusätzlich zur Rücknahme nach den Absätzen 1 und 2 eine Abhol­leistung beim privaten Haushalt anbieten, können sie für diese ein Entgelt verlangen.
    (5)Übergeben die Vertreiber zurückge­nommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, sind sie verpflichtet, die Altgeräte zur Wieder­verwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Für die Übergabe, Behandlung und Entsorgung von Altgeräten nach Satz 1 darf der Vertreiber kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen.

     

     
    § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungs­anlagen
    (1)Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erst­behandlungs­anlagen können sich freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen. Macht ein Betreiber einer Erst­behandlungs­anlage von dieser Möglichkeit Gebrauch,
     1.hat er hierfür Rücknahme­stellen einzurichten und
     2.darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch den Endnutzer kein Entgelt erheben.
     Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde.
    (2)Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel- noch an Übergabe­stellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern der Betreiber der Erst­behandlungs­anlage im Rahmen der Rücknahme auch eine Abhol­leistung beim privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leistung ein Entgelt verlangen.
    (3)Der Betreiber der Erst­behandlungs­anlage ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückge­nommenen Altgeräte oder deren Bauteile für die Wieder­verwendung vorzu­bereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.

     

     
    § 17b Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern und zertifizierten Erst­behandlungs­anlagen
    (1)Öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger und Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen, die nach § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wieder­verwendung zertifiziert sind, können zum Zweck der Vorbereitung zur Wieder­verwendung von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.
    (2)Die Verein­barung muss folgende Angaben enthalten:
     1.Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte und
     2.Angaben zum Zugangs­recht von Beschäftigten der Erst­behandlungs­anlage zur Sammel­stelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers.
    (3)Wenn eine Verein­barung nach Absatz 1 vorliegt, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger die Altgeräte, die nach Durch­führung der Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung zur Wieder­verwendung konkret geeignet sind, dem Betreiber der Erst­behandlungs­anlage unent­geltlich zu überlassen. Der Betreiber der Erst­behandlungs­anlage hat die geeigneten Altgeräte unent­geltlich zu übernehmen.
    (4)Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erst­behandlungs­anlage, dass sich ein Altgerät nicht für die Vorbereitung zur Wieder­verwendung eignet, hat dieser das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger unent­geltlich wieder zu überlassen.

     

     
    § 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
    (1)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger informieren die privaten Haushalte über Abfall­vermeidungs­maßnahmen sowie die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über Abfallvermeidungs­maßnahmen sowie
     1.die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglich­keiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Möglich­keiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wieder­verwendung,
     1a.die Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
     2.den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wieder­verwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung entsprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zuführen,
     3.die Notwendig­keit eines ordnungs­gemäßen Abbaus sowie einer ordnungs­gemäßen Verpackung von asbest­haltigen Nachtspeicher­heizgeräten als Voraus­setzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern,
     4.die möglichen Auswirkungen, welche die Entsorgung der in den Elektro- und Elektronik­geräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere die Gefahren sowie das Brandrisiko, die auf Grund nicht ordnungs­gemäß bruch­sicherer Erfassung durch Schadstoffe entstehen können,
     5.die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind,
     6.die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
     7.die Eigen­verantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personen­bezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
     8.die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
    (2)Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger haben die privaten Haushalte an der Sammel­stelle über die Entnahme­pflicht für Altbatterien und Altakkumu­latoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte Erfassung von batterie­betriebenen Altgeräten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.
    (3)Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronik­geräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittel­baren Sicht­bereich des Kunden­stroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:
     1.die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
     2.die Entnahme­pflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumu­latoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
     3.die Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
     4.die von ihnen geschaffenen Möglich­keiten der Rückgabe von Altgeräten,
     5.die Eigen­verantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personen­bezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
     6.die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
     Vertreiber, die Elektro- oder Elektronik­geräte unter Verwendung von Fern­kommunikations­mitteln anbieten, haben die Informationen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronik­geräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungs­medien zu veröffent­lichen oder diese der Waren­sendung schriftlich beizufügen.
    (4)Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigte haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronik­geräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:
     1.die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
     2.die Entnahme­pflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumu­latoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
     3.die Pflicht der Vertreiber zur unent­geltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
     4.die von ihnen geschaffenen Möglich­keiten der Rückgabe von Altgeräten,
     5.die Eigen­verantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personen­bezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
     6.die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
     Die Informationen sind den Elektro- und Elektronik­geräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Ziel­vorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffent­lichen.

     

     
    Unterabschnitt 2 - Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte

     

     
    § 19 Rücknahme durch den Hersteller
    (1)Jeder Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 jeder Bevoll­mächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeit­punkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.
    (2)Der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 der Bevoll­mächtigte hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme nach Absatz 1 zur Wieder­verwendung vorzu­bereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.
    (3)Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 der Bevoll­mächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische Altgeräte. Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 der Bevoll­mächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende Verein­barungen treffen.
    (4)Der Hersteller und im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 der Bevoll­mächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisa­torischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachkommen zu können.

     

     
    § 19a Informationspflichten der Hersteller
    Jeder Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 jeder Bevoll­mächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
    1.die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
    2.die Eigen­verantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personen­bezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
    3.die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

     

     
    Abschnitt 4 - Behandlungs- und Verwertungs­pflichten, Verbringung

     

     
    § 20 Behandlung und Beseitigung
    (1)Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungs­maßnahmen einer Erst­behandlung zuzuführen. Vor der Erst­behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wieder­verwendung zugeführt werden können. Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
    (2)Die Erst­behandlung und weitere Behandlungs­tätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes zu erfolgen. Bei der Erst­behandlung sind im Rahmen der Schadstoff­entfrachtung und Wertstoff­separierung die durch Rechts­verordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten zu erfüllen. Andere Behandlungs­techniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher­stellen, können nach Aufnahme in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU entsprechend dem Verfahren des Artikels 20 dieser Richtlinie ergänzend zu den durch Rechts­verordnung nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderungen angewandt werden. Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen.
    (3)Die Behandlung von Altgeräten kann auch außerhalb Deutsch­lands oder außerhalb der Europä­ischen Union durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür ist eine ordnungs­gemäße Ausfuhr, die insbesondere im Einklang steht mit
     1.der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung,
     2.der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber­schreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
     3.dem Abfall­verbringungs­gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
    (4)Altgeräte, die nicht entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 und 2 behandelt wurden, dürfen nicht beseitigt werden.

     

     
    § 21 Zertifizierung
    (1)Die Erst­behandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungs­anlagen durchgeführt werden.
    (2)Der Betreiber einer Erstbehandlungs­anlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sach­verständigen zertifizieren zu lassen. Geeignet ist ein Sach­verständiger, der
     1.nach § 36 der Gewerbe­ordnung öffentlich bestellt ist,
     2.als Umwelt­gutachter oder Umwelt­gutachter­organisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt­audit­gesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschafts­zweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
     3.in einem anderen Mitglied­staat der Europä­ischen Union oder in einem anderen Vertrags­staat des Abkommens über den Europä­ischen Wirtschafts­raum nieder­gelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorüber­gehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufs­qualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbe­ordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
     Der Betreiber einer Erst­behandlungs­anlage hat sicherzu­stellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sach­verständigen ein anderer Sach­verständiger die Anlage zertifiziert.
    (3)Der Sach­verständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Schadstoff­entfrachtung und Wertstoff­separierung nur dann erteilen, wenn
     1.in der Anlage die Durch­führung der Tätigkeiten einer Erst­behandlung möglich ist, wobei die Durch­führung der Verwertungs­verfahren R12 und R13 nach Anlage 2 zum Kreislauf­wirtschafts­gesetz allein nicht ausreichend ist,
     2.die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungs­anforderungen nach § 20 Absatz 2 und nach der Rechts­verordnung nach § 24 Nummer 2 einzuhalten,
     3.der Betreiber der Anlage ein Behandlungs­konzept vorlegt, das den Anforderungen nach Anlage 5 genügt,
     4.der Betreiber der Anlage ein Betriebs­tagebuch gemäß Anlage 5a führt und
     5.in der Anlage alle Primär­daten nach § 22 Absatz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungs­quoten erforderlich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 in nachvoll­ziehbarer Weise dokumentiert werden.
    (4)Der Sach­verständige darf das Zertifikat für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wieder­verwendung nur dann erteilen, wenn
     1.in der Anlage nur Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wieder­verwendung durchgeführt werden,
     2.die Anlage technisch geeignet ist, die Altgeräte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparieren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren, und
     3.der Betreiber der Anlage ein Behandlungs­konzept vorlegt, das den Anforderungen der Anlage 5, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b, genügt.
     Absatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. Absatz 3 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der Anlage alle Primär­daten nach § 22 Absatz 3 Satz 1 in nachvoll­ziehbarer Weise zu dokumen­tieren sind.
    (5)Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate.
    (6)Der Sach­verständige hat bei Beanstan­dungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraus­setzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimonatige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden darf.
    (7)Bei der Über­prüfung der Voraus­setzungen nach Absatz 3 oder 4 durch den Sach­verständigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berück­sichtigen, die durchgeführt wurden
     1.von einem unab­hängigen Umwelt­gutachter oder einer Umwelt­gutachter­organisation im Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschafts­system für Umwelt­management und Umwelt­betriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1),
     2.von einer nach DIN EN ISO/IEC 17021 akkredi­tierten Stelle im Rahmen der Zertifi­zierung eines Qualitäts­managements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder
     3.auf Grund wasser­rechtlicher Vorschriften von Sach­verständigen im Rahmen der Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen im Sinne des Wasser­haushalts­gesetzes.
     § 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungs­fachbetriebe­verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, gilt entsprechend. Im Zertifikat ist auszu­weisen, ob die Anlage nach Absatz 3 oder Absatz 4 zertifiziert wurde. Sofern Zertifi­zierungen nach den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu erstellen.
    (8)Behandlungs­anlagen gelten als Erst­behandlungs­anlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn
     1.der Betrieb Entsorgungs­fachbetrieb ist und
     2.die Einhaltung der Anforde­rungen dieses Gesetzes
      a)geprüft ist und
      b)im Überwachungs­bericht nach § 23 in Verbindung mit Anlage 2 der Entsorgungs­fachbetriebe­verordnung sowie im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes in Verbindung mit Anlage 3 der Entsorgungs­fachbetriebe­verordnung ausgewiesen ist.
     Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Im Fall des Satzes 1 kann das Betriebs­tagebuch nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Betriebs­tagebuch nach § 5 der Entsorgungs­fachbetriebe­verordnung geführt werden.

     

     
    § 22 Verwertung
    (1)Altgeräte sind so zu behandeln, dass
     1.bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4
     a)der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und
     b)der Anteil der Vorbereitung zur Wieder­verwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,
     2.bei Altgeräten der Kategorie 2
     a)der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und
     b)der Anteil der Vorbereitung zur Wieder­verwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,
     3.bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6
     a)der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und
     b)der Anteil der Vorbereitung zur Wieder­verwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und
     4.bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.
    (2)Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, indem für jede Geräte­kategorie die Masse der Materialien, die von Altgeräten stammen und die nach ordnungs­gemäßer Erst­behandlung einem Verwertungs­verfahren zugeführt werden, durch die Masse aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Geräte­kategorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung, Demontage, Schreddern oder andere Vorbe­handlungen zur Entfernung von Abfall­materialien, die nicht für eine spätere Weiter­verarbeitung bestimmt sind, vor der Verwertung gelten nicht als Verwertungs­verfahren und bleiben bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberück­sichtigt. Bei der Berechnung der jeweiligen Verwertungs­vorgaben nach Absatz 1 ist der Durchführungs­beschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Daten­formate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europä­ischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu berück­sichtigen.
    (3)Im Rahmen der Zertifi­zierung nach § 21 Absatz 2 bis 4 muss der Betreiber der Erst­behandlungs­anlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über die Masse der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese
     1.der Erst­behandlungs­anlage zugeführt werden,
     2.die Erst­behandlungs­anlage verlassen,
     3.der Verwertungs­anlage zugeführt werden und
     4.die Verwertungs­anlage verlassen.
     Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungs­anlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erst­behandlungs­anlage die entsprechenden Daten zur Verfügung. Der Betreiber einer Erst­behandlungs­anlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, Herstellern, im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengen­strömen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen.
    (4)Bei den Aufzeich­nungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erst­behandlungs­anlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoff­entfrachtung und Wertstoff­separierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben zu den in den Altgeräten enthaltenen Kunst­stoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je Kategorie zu machen. Für die Aufzeich­nungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können diejenigen Erst­behandlungs­anlagen, die Altgeräte der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforder­lichen Daten durch einheitliche Verfahren ermitteln. Die Aufzeich­nungen zu Kunststoffen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recycling und sonstige Verwertung zu differenzieren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber der Erst­behandlungs­anlage übermittelt die Daten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Umwelt­bundesamt. Das Umwelt­bundesamt kann die Übermittlungs­form, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Daten­formate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internet­seiten des Umwelt­bundesamtes zu veröffent­lichen. Die Bundes­regierung überprüft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 unter Berück­sichtigung des Standes der Technik und auf der Grundlage der abfall­wirtschaftlichen Entwicklung, ob und inwieweit eine Recycling­quote für Kunststoffe aus Altgeräten einzuführen ist.
    (5)Altgeräte, die aus der Europä­ischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festge­legten Anteile berück­sichtigt werden, wenn
     1.die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und
     2.der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20 gleichwertig sind.

     

     
    § 23 Anforderungen an die Verbringung
    (1)Gebrauchte Elektro- und Elektronik­geräte, bei denen es sich möglicher­weise um Altgeräte handelt, dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 6 in den, aus dem und durch den Geltungs­bereich dieses Gesetzes verbracht werden.
    (2)Die zuständigen Landes­behörden sowie die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Abfall­verbringungs­gesetzes überwachen die Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 1. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfall­verbringungs­gesetzes gilt entsprechend.
    (3)Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen, einschließlich der Lagerungs­kosten, von gebrauchten Elektro- und Elektronik­geräten, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, können denjenigen Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten, den in ihrem Namen oder Auftrag handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronik­geräten, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, veranlassen.
    (4)Es wird widerlegbar vermutet, dass ein Gegenstand ein Altgerät ist und eine illegale Verbringung vorliegt, wenn
     1.die entsprechenden Unterlagen gemäß Anlage 6 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegen­stand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronik­gerät und nicht um ein Altgerät handelt, fehlen; für diese Unterlagen hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen,
     2.die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend zur Beurteilung sind, oder
     3.ein angemessener Schutz vor Beschä­digung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, fehlt; für den ange­messenen Schutz hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen.
     In diesem Fall gelten die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
    (5)Die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Abfall­verbringungs­gesetzes überwachen die Verbringung von Altgeräten, insbesondere Ausfuhren aus der Europä­ischen Union, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 und dem Abfall­verbringungs­gesetz. § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfall­verbringungs­gesetzes gilt entsprechend.

     

     
    § 24 Verordnungsermächtigungen
    Die Bundes­regierung wird ermächtigt, durch Rechts­verordnung mit Zustimmung des Bundes­rates
    1.die näheren Anforde­rungen an die Prüfung nach § 20 Absatz 1 durch öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger, Vertreiber, Hersteller, deren Bevoll­mächtigte und Behandlungs­anlagen,
    2.weiter gehende Anforde­rungen an die Behandlung von Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des Recyclings und der Vorbereitung zur Wieder­verwendung, sowie Anforde­rungen an den Schutz personen­bezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wieder­verwendung,
    3.die näheren Anforde­rungen an den Nachweis nach § 22 Absatz 5 Nummer 2, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Behandlung den Anforde­rungen nach § 20 gleichwertig ist, und
    4.zusätzliche Inspektions- und Überwachungs­vorschriften bezüglich Verbringungen und einheitliche Bedingungen für die Durch­führung von Anlage 6 Nummer 2
    festzulegen.

     

     
    Abschnitt 5 - Anzeige-, Mitteilungs- und Informations­pflichten

     

     
    § 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger und der Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen
    (1)Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger hat die von ihm in eingerichteten Übergabe­stellen der zuständigen Behörde anzu­zeigen. Änderungen im Hinblick auf die angezeigten Übergabe­stellen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 hat der nach Landes­recht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger der zuständigen Behörde sechs Monate vor Beginn der eigen­verantwort­lichen Entsorgung anzu­zeigen. Der Anzeige sind die Anschrift sowie Kontakt­informationen des optierenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers beizufügen.
    (2)Betreiber einer Erst­behandlungs­anlage haben der zuständigen Behörde für jeden zertifizierten Standort die Behandlungs­tätigkeit anzu­zeigen, bevor sie diese aufnehmen. Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontakt­informationen des Betreibers, das Zertifikat nach § 21 und Angaben über die Art der Tätig­keiten sowie die behandelten Kategorien enthalten. Nach der Anzeige erfolgte Erneue­rungen des Zertifikats sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. Die Aufgabe der Behandlungs­tätigkeit ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

     

     
    § 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger
    (1)Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger hat der Gemein­samen Stelle im Fall der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Folgendes mitzuteilen:
     1.monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an die Erst­behandlungs­anlage abgegeben Altgeräte,
     2.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr zur Wieder­verwendung vorbereiteten Altgeräte,
     2a.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr recycelten Altgeräte,
     3.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr verwerteten Altgeräte,
     4.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr beseitigten Altgeräte und
     5.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr in Länder der Europä­ischen Union oder in Dritt­staaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
     Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaik­module und andere Altgeräte gesondert auszuweisen. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger im jeweiligen Monat keine Altgeräte an die Erst­behandlungs­anlage abgeben, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 müssen der Gemein­samen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalender­jahres vorliegen. Die Mitteilungen müssen die Format­vorgaben der Gemein­samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
    (2)Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemein­same Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sach­verständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüf­kriterien festzulegen.
    (3)Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger hat darüber hinaus der Gemein­samen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorange­gangenen Kalender­jahr bei den Erst­behandlungs­anlagen zusammen­gefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
    (4)Ist die Gemein­same Stelle nicht eingerichtet, teilt der öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.

     

     
    § 27 Mitteilungspflichten der Hersteller
    (1)Jeder Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter hat der Gemein­samen Stelle zu den in Absatz 2 genannten Zeit­punkten unter Angabe seiner Registrierungs­nummer und des Berichts­zeitraumes Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
     1.monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronik­geräte; die Menge der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen,
     2.monatlich die je Geräteart ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronik­geräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückge­nommene gebrauchte Elektro- und Elektronik­geräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszu­weisen,
     3.unverzüglich nach jeder Abholung die von ihm je Gruppe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern abgeholten Altgeräte,
     4.monatlich die von ihm je Geräteart nach § 16 Absatz 5 zurückge­nommenen Altgeräte,
     5.die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalender­jahr zurückge­nommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
     6.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr zur Wieder­verwendung vorberei­teten Altgeräte,
     6a.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr recycelten Altgeräte,
     7.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr verwerteten Altgeräte,
     8.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr beseitigten Altgeräte und
     9.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr in Länder der Europä­ischen Union oder in Dritt­staaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
     Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaik­module und andere Altgeräte gesondert auszu­weisen. Soweit der Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht hat, ist der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mitteilungen müssen die Format­vorgaben der Gemein­samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
    (2)Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Es können abweichende Mitteilungs­zeiträume mit der Gemein­samen Stelle vereinbart werden. Sofern keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, erfolgt die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich bis zum 30. April des darauf folgenden Kalender­jahres. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9 müssen der Gemein­samen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalender­jahres vorliegen.
    (3)Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemein­same Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unabhängigen Sach­verständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüf­kriterien festzulegen.
    (4)Jeder Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter hat darüber hinaus der Gemein­samen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorange­gangenen Kalender­jahr bei den Erst­behandlungs­anlagen zusammen­gefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. Die Mitteilung nach Satz 1 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 hat auch abzugeben, wer zu irgend­einem Zeitpunkt des Zeitraums, auf den sich die Mitteilung bezieht, Hersteller oder Bevoll­mächtigter war, zum Zeitpunkt der Abgabe an die Gemein­same Stelle aber nicht mehr als Hersteller oder Bevoll­mächtigter registriert ist. Die Gemein­same Stelle eröffnet jedem Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigtem die Möglichkeit, die Mitteilungen mindestens bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Registrie­rung des Herstellers oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigten weg­gefallen ist, abzugeben.
    (5)Ist die Gemein­same Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter die Daten nach den Absätzen 1 bis 4 der zuständigen Behörde mit.

     

     
    § 28 Informations­pflichten der Hersteller gegenüber Wieder­verwendungs­einrichtungen und Behandlungs­anlagen
    (1)Jeder Hersteller hat den Wieder­verwendungs­einrichtungen und den Behandlungs­anlagen Informationen über die Wieder­verwendung, die Vorbe­reitung zur Wieder­verwendung und die Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronik­geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    (2)Die Informationen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehr­bringen des jeweiligen Gerätes in Form von Hand­büchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.
    (3)Aus den Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werk­stoffe die Elektro- und Elektronik­geräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronik­geräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für die Wieder­verwendungs­einrichtungen und die Behandlungs­anlagen erforderlich ist, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu können.

     

     
    § 29 Mitteilungs­pflichten der Vertreiber
    (1)Jeder Vertreiber hat der Gemein­samen Stelle im Fall des § 17 Absatz 5 bis zum 30. April des folgenden Kalender­jahres Folgendes gemäß Satz 2 mitzuteilen:
     1.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr zurückge­nommenen Altgeräte,
     2.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr zur Wieder­verwendung vorbe­reiteten Altgeräte,
     2a.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr recycelten Altgeräte,
     3.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr verwerteten Altgeräte,
     4.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr beseitigten Altgeräte und
     5.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr in Länder der Europä­ischen Union oder in Dritt­staaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
     Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaik­module und andere Altgeräte gesondert auszu­weisen. Die Mitteilungen müssen die Format­vorgaben der Gemein­samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
    (2)Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemein­same Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 durch einen unab­hängigen Sach­verständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüf­kriterien festzulegen.
    (3)Jeder Vertreiber hat im Fall des § 17 Absatz 5 darüber hinaus der Gemein­samen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorange­gangenen Kalender­jahr bei den Erst­behandlungs­anlagen zusammen­gefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
    (4)Ist die Gemein­same Stelle nicht eingerichtet, teilt der Vertreiber die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.

     

     
    § 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen
    (1)Jeder Betreiber einer Erst­behandlungs­anlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Gemein­samen Stelle bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Kalender­jahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
     1.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr ange­nommenen Altgeräte,
     2.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr zur Wieder­verwendung vorbereiteten Altgeräte,
     3.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr recycelten Altgeräte
     4.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr verwerteten Altgeräte,
     5.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr beseitigten Altgeräte und
     6.die von ihm je Kategorie im Kalender­jahr in Länder der Europä­ischen Union oder in Dritt­staaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
     Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaik­module und andere Altgeräte gesondert auszu­weisen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 sind nach den jeweiligen Rücknahme-, Übernahme- und Entsorgungs­wegen nach Satz 1 zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Format­vorgaben der Gemein­samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
    (2)Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemein­same Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unab­hängigen Sach­verständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüf­kriterien festzulegen.
    (3)Ist die Gemein­same Stelle nicht eingerichtet, teilt die Erst­behandlungs­anlage die Daten nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde mit.

     

     
    Abschnitt 6 - Gemeinsame Stelle

     

     
    § 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
    (1)Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 5 und 6 sowie § 38 Absatz 3 und 4. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen über die Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach § 26, der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigter nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen nach § 30 und über die Berechnung nach den Absätzen 5 bis 7. Die Gemein­same Stelle unterrichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger, Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigte, Vertreiber und Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen in geeigneter Weise über die Aufgaben und Pflichten aus diesem Gesetz. Die Gemein­same Stelle informiert die Endnutzer über
     1.deren Pflicht nach § 10 Absatz 1,
     2.die Rückgabe­möglichkeiten für Altgeräte,
     3.die Eigen­verantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personen­bezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
     4.die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
     Die Gemein­same Stelle hat eine einheitliche Kenn­zeichnung für Sammel- und Rücknahme­stellen zu entwerfen, diese den Sammel- und Rücknahme­stellen unent­geltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Sammel- und Rücknahme­stellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben.
    (2)Die Gemein­same Stelle erfasst die Mitteilungen der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 1. Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller und die registrierten Bevoll­mächtigten mit den von diesen vertretenen Herstellern mit der Marke, Geräteart und Registrierungs­nummer einschließlich des Registrierungs­datums sowie das Bundesland und die Postleitzahl vom Sitz des Herstellers oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 des Bevoll­mächtigten im Internet. Für Hersteller oder Bevoll­mächtigte, deren Registrierung bei der zuständigen Behörde beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Markt­austritts anzugeben. Die im Internet veröffent­lichten Daten nach den Sätzen 2 und 3 sind dort drei Jahre nach dem Ende der Registrierung des Herstellers oder des Bevoll­mächtigten zu löschen.
    (3)Die Gemein­same Stelle erfasst die Mitteilungen der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 2. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen. Dabei hat sie je Erst­behandlungs­anlage die abfall­wirtschaftliche Tätigkeit und die behandelten Kategorien anzugeben. Sofern kein gültiges Zertifikat durch die Erst­behandlungs­anlage nach § 25 Absatz 2 übermittelt wurde, ist der Eintrag aus dem Verzeichnis zu löschen.
    (4)Die Gemein­same Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach § 14 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 Satz 2 entgegen. Sie erfasst und prüft darüber hinaus die Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach § 26, der Hersteller nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen nach § 30.
    (5)Die Gemein­same Stelle berechnet den Anteil der Altgeräte, die von jedem registrierten Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigtem bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern abzuholen sind, und meldet die Ergebnisse der Berechnung der zuständigen Behörde. Für historische Altgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigten nach seinem Anteil am gesamten im jeweiligen Melde­zeitraum in Verkehr gebrachten Gewicht an Elektro- und Elektronik­geräten pro Geräteart. Für die Elektro- und Elektronik­geräte, die keine historischen Altgeräte sind, berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 seines Bevoll­mächtigten nach
     1.dem Anteil seiner eindeutig identifi­zierbaren Altgeräte an der gesamten Altgeräte­menge pro Geräteart; der Anteil ist durch Sortierung oder nach wissen­schaftlich anerkannten, statistischen Methoden nachzu­weisen, oder
     2.seinem Anteil am Gesamt­gewicht von Elektro- und Elektronik­geräten pro Geräteart, die von den Herstellern, die diese Berechnungs­methode wählen, im jeweiligen Melde­zeitraum in Verkehr gebracht wurden.
    (6)Die Grundlage für die Berechnung sind die Mitteilungen der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigter nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 bis 4. Dabei sind die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Mengen zu berück­sichtigen. Berichtigungen der Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden berück­sichtigt. Kommt der Hersteller seiner Melde­pflicht nicht nach, kann die Gemein­same Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronik­geräte schätzen. Das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigtem nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückge­nommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzu­weisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet. Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemein­same Stelle kann der zuständigen Behörde die von einzelnen Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 mitge­teilten Mengen zur Entscheidung über die Berück­sichtigung oder Anrechnung im Sinne der Sätze 2 und 5 vorlegen. Für nicht sortier- oder identifi­zierbare Altgeräte gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
    (7)Die Gemein­same Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleich­mäßige Verteilung der Abhol­pflicht auf alle registrierten Hersteller und Bevoll­mächtigten auf der Basis einer wissen­schaftlich anerkannten Berechnungs­weise, die durch ein Gutachten eines unabhängigen Sach­verständigen bestätigt wurde. Die Berechnungs­weise ist im Internet zu veröffent­lichen. Die Gemein­same Stelle meldet der zuständigen Behörde die ermittelte Abhol­pflicht sowie das in der Gruppe 4 zur Abholung bereit­gestellte Behältnis mit Nachtspeicher­heizgeräten.
    (8)Die Absätze 5 bis 7 gelten für die Berechnung der Verpflichtung zum Aufstellen von neuen Behältnissen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

     

     
    § 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umwelt­bundesamt, Landes­behörden und andere öffentliche Stellen
    (1)Die Gemein­same Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und Bevoll­mächtigter und leitet dieses dem Umwelt­bundesamt zu.
    (2)Die Gemein­same Stelle teilt dem Umwelt­bundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorange­gangene Kalender­jahr Folgendes gemäß den Sätzen 3 und 4 mit:
     1.die von sämtlichen Herstellern je Geräteart und Kategorie im Geltungs­bereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronik­geräte,
     2.die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten je Kategorie ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronik­geräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht wurden,
     3.die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern je Gruppe und Kategorie nach § 14 Absatz 5 gesammelten Altgeräte,
     4.die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten je Gruppe und Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern abgeholten Altgeräte,
     5.die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten je Geräteart und Kategorie nach § 16 Absatz 5 zurückge­nommenen Altgeräte,
     6.die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten je Geräteart und Kategorie zurückge­nommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
     7.die von sämtlichen Vertreibern je Kategorie zurückge­nommenen Altgeräte, die nach § 17 Absatz 5 Satz 1 nicht an Hersteller, deren Bevoll­mächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger übergeben werden,
     7a.die von sämtlichen Betreibern von Erst­behandlungs­anlagen je Kategorie nach § 17a zurückge­nommenen Altgeräte,
     7b.die von sämtlichen Betreibern von Erst­behandlungs­anlagen je Kategorie nach § 17b übernommenen Altgeräte,
     7c.die von sämtlichen Betreibern von Erst­behandlungs­anlagen je Kategorie von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2 übernommenen Altgeräte,
     8.die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, Herstellern, im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erst­behandlungs­anlagen je Kategorie zur Wieder­verwendung vorbereiteten Altgeräte,
     8a.die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, Herstellern, im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erst­behandlungs­anlagen je Kategorie recycelten Altgeräte,
     9.die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, Herstellern, im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erst­behandlungs­anlagen je Kategorie verwerteten Altgeräte,
     10.die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, Herstellern, im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erst­behandlungs­anlagen je Kategorie beseitigten Altgeräte,
     11.die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern, Herstellern, im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten, Vertreibern und Betreibern von Erst­behandlungs­anlagen je Kategorie in Länder der Europä­ischen Union oder in Dritt­staaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
     Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaik­module und andere Altgeräte gesondert auszu­weisen. Bei den Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
    (3)Darüber hinaus meldet die Gemein­same Stelle dem Umwelt­bundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern nach § 26 Absatz 3, den Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigten nach § 27 Absatz 4 und den Vertreibern nach § 29 Absatz 3 gemeldeten Mengen.
    (4)Die Gemein­same Stelle ist ferner befugt, anderen nach Landes­recht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erforder­lichen Auskünfte und Angaben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung sind ihr zu erstatten. Für die Mitteilung solcher Auskünfte und Angaben gelten die §§ 4 bis 7 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes entsprechend.
    (5)Für die Zusammen­arbeit und den Informations­austausch mit Behörden und Stellen anderer Mitglied­staaten der Europä­ischen Union zum Vollzug der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern anderer Mitglied­staaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes entsprechend. Zur Zusammen­arbeit und zum Informations­austausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Zusammen­arbeit und den Informations­austausch sind vorrangig elektronische Kommunikations­mittel zu nutzen.

     

     
    § 33 Befugnisse der Gemein­samen Stelle
    (1)Die Gemein­same Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzu­legen. Sie legt bei einer Neuzu­ordnung der Geräte zu den Gerätearten fest, welchen Gerätearten der Neuzu­ordnung die Gerätearten der bisherigen Zuordnung für die Zukunft entsprechen. Diese Entsprechung wirkt auch für die unter der bisherigen Zuordnung gestellten Garantien nach § 7 Absatz 1. Sie kann für die Mitteilungen nach § 26 Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 30 Absatz 1 und 2 die Übermittlungs­form, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Daten­formate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internet­seiten der Gemein­samen Stelle zu veröffent­lichen.
    (2)Die Gemein­same Stelle darf Verträge über die Erbringung von Entsorgungs­dienst­leistungen mit Entsorgungs­unternehmen weder schließen noch vermitteln.
    (3)Die Gemein­same Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für die
     1.Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1,
     2.Leistungen nach den §§ 31 und 32 Absatz 1, 2, 3 und 5,
     3.Abwicklung der Erstattungs- und Rückgriffs­ansprüche nach § 34,
     4.Gewähr­leistung der Mitwirkung an der Regel­setzung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
     5.Gewähr­leistung des Schutzes personen­bezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
     6.Einrichtung des Beirats nach § 35 Absatz 2
     entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Beleihung gegen die Beliehene. Kosten im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundes­gebühren­gesetzes sind auch die nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.

     

     
    § 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
    (1)Sofern in einer bestimmten Geräteart die Registrierung des letzten registrierten Herstellers oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigten, der die Berechnung seiner Verpflichtung gemäß § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 gewählt hat, aufgehoben wird, erstattet die Gemein­same Stelle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern kalender­jährlich die Kosten für die Entsorgung derjenigen Altgeräte dieser Geräteart, die keine historischen Altgeräte sind. Die Erstattungs­pflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungs­träger nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 3 für die Gruppe optiert hat, in der Altgeräte dieser Geräteart erfasst werden.
    (2)Der Gemein­samen Stelle steht im Hinblick auf die Erstattung nach Absatz 1 ein Anspruch auf Ausgleich der Kosten gegen die natürlichen und juristischen Personen und Personen­gesellschaften zu, die vor der Meldung nach § 14 Absatz 3 als Hersteller oder Bevoll­mächtigte registriert waren (ehemalige Hersteller) und die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 gewählt hatten.
    (3)Die Gemein­same Stelle ist berechtigt, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern geltend gemachten Kosten auf ihre Erforder­lichkeit und Angemessen­heit zu prüfen. Sofern die insgesamt für eine bestimmte Geräteart geltend gemachten Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger die Höhe der gesamten für diese Geräteart für das Kalender­jahr erhaltenen Zahlungen in Erfüllung des Rückgriffs­anspruchs nach Absatz 2 oder der verwerteten Garantien im Sinne des § 7 Absatz 1 übersteigen, ist die Gemein­same Stelle zur entsprechenden Kürzung des Erstattungs­anspruchs des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers berechtigt. Der Erstattungs­anspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger erlischt, sofern er nicht bis zum 30. April des darauf folgenden Kalender­jahres bei der Gemein­samen Stelle für eine bestimmte Geräteart und in bestimmter Höhe geltend gemacht ist. Die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 und 2 gelten für Altgeräte eines Herstellers entsprechend, sofern die Registrierung dieses Herstellers oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigten, der die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 gewählt hat, aufgehoben wird.
    (4)Der Rückgriffs­anspruch der Gemein­samen Stelle nach Absatz 2 entsteht und ist fällig mit der Geltend­machung des Erstattungs­anspruchs der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger gegenüber der Gemein­samen Stelle. Für die Berechnung der Höhe des Rückgriffs­anspruchs der Gemein­samen Stelle gilt § 31 Absatz 5 Satz 3 mit der Maßgabe, dass anstatt auf die im jeweiligen Melde­zeitraum in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronik­geräten auf die kumulierte Menge der Elektro- und Elektronik­geräte abzustellen ist, die keine historischen Altgeräte sind und deren mittlere Lebens­dauer noch nicht abgelaufen ist.
    (5)Die Gemein­same Stelle kann ihren Rückgriffs­anspruch nach Absatz 2 oder den Anspruch gegen den Garantie­geber unter der gewährten Sicherheit im Insolvenz­verfahren über das Vermögen eines registrierten oder ehemaligen Herstellers oder Garantie­gebers als Insolvenz­forderung anmelden, die dazu­gehörigen Sicher­heiten geltend machen und deren weitere Durchsetzung betreiben. Soweit der Erstattungs­anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers gegenüber der Gemein­samen Stelle noch nicht geltend gemacht ist, gelten der Rückgriffs­anspruch der Gemein­samen Stelle und der Anspruch der Gemein­samen Stelle gegen den Garantie­geber unter der gewährten Sicherheit im Insolvenz­verfahren eines registrierten oder ehemaligen Herstellers oder Garantie­gebers als auf die Geltend­machung dieses Erstattungs­anspruchs aufschiebend bedingte Insolvenz­forderungen nach den §§ 38 und 45 der Insolvenz­ordnung.
    (6)Ist die Gemein­same Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie die Aufgaben nach Absatz 1 nicht wahr, ist im Fall des Absatzes 1 jeder ehemalige Hersteller verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern die Kosten für die Entsorgung der Altgeräte entsprechend dem Rückgriffs­anspruch der Gemein­samen Stelle zu erstatten. Die nach Landes­recht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

     

     
    § 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle
    (1)Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschafts­vertrag oder sonstige Regelung
     1.ihre in § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 5 bis 7 und § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Aufgaben verbindlich festlegen,
     2.ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine ordnungs­gemäße Erfüllung ihrer Aufgaben sicher­gestellt ist,
     3.gewähr­leisten, dass sie für alle Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 für deren Bevoll­mächtigte zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 deren Bevoll­mächtigte an der internen Regelsetzung mitwirken können, und
     4.gewähr­leisten, dass die Vorschriften zum Schutz personen­bezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen eingehalten werden.
     Die Satzung, der Gesellschafts­vertrag oder die sonstige Regelung ist im Internet zu veröffent­lichen.
    (2)Die Gemein­same Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 der Bevoll­mächtigten, der Vertreiber, der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungs­wirtschaft und der Umwelt- und Verbraucher­schutz­verbände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäfts­ordnung.

     

     
    Abschnitt 7 - Zuständige Behörde

     

     
    § 36 Zuständige Behörde
    Zuständige Behörde ist das Umwelt­bundesamt.

     

     
    § 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammen­hang mit der Registrierung
    (1)Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Nieder­lassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungs­berechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungs­nummer. Im Fall des § 8 Absatz 1 und 2 registriert die zuständige Behörde den Bevoll­mächtigten mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Registrierungs­nummer. Ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn sie der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter nachweist. Sofern der Hersteller Elektro- oder Elektronik­geräte in Verkehr zu bringen beabsichtigt, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn ein Rücknahme­konzept nach § 7a durch den Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 durch den Bevoll­mächtigten vorgelegt wurde.
    (2)Die zuständige Behörde nimmt die Benennung des Bevoll­mächtigten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und die Beendigung der Beauf­tragung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 entgegen. Sie bestätigt dem Hersteller und dem Bevoll­mächtigten die Benennung oder Änderung der Beauftragung, soweit die Voraus­setzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 vorliegen, und die Beendigung der Beauftragung.
    (3)Antrag und Übermittlung der Nachweise nach den Absätzen 1, 2 und 4 erfolgen über das auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Daten­verarbeitungs­system nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrens­anweisung für das elektronische Daten­verarbeitungs­system. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommuni­kation mit den Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 mit deren Bevoll­mächtigten die elektro­nische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektro­nischer Dokumente verlangen. Die Verfahrens­anweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zu veröffent­lichen. Auf dieser Internet­seite ist eine Verknüpfung zu den nationalen Registern anderer Mitglied­staaten vorzusehen.
    (4)Die Registrierung gilt auch für und gegen den Gesamt­rechts­nachfolger des Herstellers oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 des Bevoll­mächtigten. Im Fall einer nur teilweisen Gesamt­rechts­nachfolge bedarf der Übergang der Zustimmung der zuständigen Behörde. Für die Zustimmung gelten die Registrierungs­voraus­setzungen nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend.
    (5)Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungs­nummer widerrufen, wenn
     1.der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter keine nach § 7 Absatz 1 erforderliche Garantie vorlegt,
     1a.der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter kein nach § 7a erforderliches Rücknahme­konzept vorlegt,
     2.der Hersteller im Fall des § 8 Absatz 1 oder 2 der zuständigen Behörde das Ende der Beauf­tragung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 mitgeteilt hat,
     3.der Hersteller entgegen § 9 Elektro- und Elektronik­geräte wiederholt nicht oder nicht richtig kenn­zeichnet,
     4.der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter seine Abhol­pflichten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Aufstellungs­pflichten nach § 16 Absatz 3 schwerwiegend verletzt,
     5.der Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigter entgegen § 27 Absatz 3 Satz 3 seine Angaben wiederholt nicht fristgerecht durch einen unabhängigen Sach­verständigen bestätigen lässt oder
     6.über das Vermögen des Herstellers oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 des Bevoll­mächtigten das Insolvenz­verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
     In den Fällen der Nummer 6 sind bei der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung und die Registrierungs­nummer zu widerrufen, sofern der Insolvenz­verwalter oder bei Anordnung der Eigen­verwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Hersteller­pflichten nach diesem Gesetz nachzu­kommen. Satz 2 gilt entsprechend, soweit im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 das Insolvenz­verfahren über das Vermögen des Bevoll­mächtigten eröffnet wird. Die zuständige Behörde kann ferner unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies auf Grund einer Neuzu­ordnung der Geräte zu den Gerätearten gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
    (6)Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der natürlichen oder juristischen Person oder Personen­gesellschaft, die Herstellern oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 die Bevoll­mächtigten die Teilnahme an einem System im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 anbieten möchte, fest, dass das System für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 in einem bestimmten Kalender­jahr geeignet ist. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Feststellung ist auf der Internet­seite der zuständigen Behörde zu veröffent­lichen und ab der Veröffent­lichung wirksam.
    (7)Die zuständige Behörde lässt auf Antrag einen Bevoll­mächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 zu, wenn der Antragsteller die notwendige Gewähr für die ordnungs­gemäße Erfüllung der Hersteller­pflichten bietet. Der Antragsteller bietet die notwendige Gewähr, wenn
     1.die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäfts­führung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und die für ihren Tätigkeits­bereich erforderliche Fachkunde aufweisen und
     2.der Antragsteller die zur ordnungs­gemäßen Erfüllung der Hersteller­pflichten notwendige Ausstattung und Organisation hat.
     Die Zulassung ist auf die nach Ausstattung und Organisation des Bevoll­mächtigten tragbare Höchstzahl von Registrierungen zu begrenzen.

     

     
    § 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
    (1)Die zuständige Behörde teilt der Gemein­samen Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevoll­mächtigten mit. Sie übermittelt dabei die Angaben nach § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Absatz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit. Die zuständige Behörde übermittelt der Gemein­samen Stelle die Garantie­nachweise nach § 7 Absatz 1. Sie teilt der Gemein­samen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen aufgehoben wurden, sobald die Aufhebung bestands­kräftig ist. Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemein­same Stelle haben den Format­vorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 zu entsprechen.
    (2)Die zuständige Behörde nimmt folgende Meldungen und Anzeigen entgegen:
     1.die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach § 15 Absatz 1 Satz 3,
     2.die Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger nach § 25 Absatz 1 und
     3.die Anzeigen und Übermittlungen der Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen nach § 25 Absatz 2.
     Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die zuständige Behörde teilt die Meldungen und Anzeigen der Gemein­samen Stelle mit. Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die Gemein­same Stelle sollen den Format­vorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zuständig­keit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägers. Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit des übermittelten Zertifikats.
    (3)Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemein­samen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicher­stellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2; hierbei berück­sichtigt sie die von ihr geprüften Berech­nungen der Gemein­samen Stelle nach § 31 Absatz 5 bis 7. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festge­setzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages. Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen verpflichteten Hersteller oder dessen Bevoll­mächtigten über die Bereit­stellung eines Behält­nisses für Nachtspeicher­heizgeräte in der Gruppe 4.
    (4)Die zuständige Behörde entscheidet auf Vorlage der Gemein­samen Stelle nach § 31 Absatz 6 Satz 7 gegenüber dem Hersteller oder im Fall der Bevoll­mächtigung nach § 8 dessen Bevoll­mächtigten über die Berück­sichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen bei der Berechnung nach § 31 Absatz 5.

     

     
    § 38a Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungs­akten
     Verwaltungs­akte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

     

     
    § 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
    (1)Die zuständige Behörde ist befugt, anderen nach Landes­recht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­trägern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Angaben mitzu­teilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung sind ihr zu erstatten, soweit die Auskünfte und Angaben nicht für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind oder diese nur mit unverhältnis­mäßig großem Aufwand zusammen­gestellt werden können.
    (2)Für die Zusammen­arbeit und den Informations­austausch mit anderen Behörden und Stellen anderer Mitglied­staaten der Europä­ischen Union zum Vollzug der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern der anderen Mitglied­staaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes entsprechend. Zur Zusammen­arbeit und zum Informations­austausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungs­zusammen­arbeit und den Informations­austausch sind vorrangig elektronische Kommunikations­mittel zu nutzen.

     

     
    Abschnitt 8 - Beleihung

     

     
    § 40 Ermächtigung zur Beleihung
    (1)Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privat­rechts, eine rechts­fähige Personen­gesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von Herstellern und Bevoll­mächtigten als Gemein­same Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Voll­streckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungs­akte ein. § 33 Absatz 2 gilt nicht, sofern zur Voll­streckung einer Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 Satz 1 der Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen mit Entsorgungs­unternehmen erforderlich ist. Die zu Beleihende hat die notwendige Gewähr für die ordnungs­gemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn
     1.die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschafts­vertrag oder der Satzung die Geschäfts­führung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
     2.sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und
     3.sicher­gestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personen­bezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäfts­geheimnissen eingehalten werden.
     Die Beliehene darf nur die in diesem Gesetz genannten und durch die Beleihung übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1 Beliehene auch die im Batterie­gesetz genannten und durch die Beleihung nach dem Batterie­gesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
    (2)Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundes­gebühren­gesetz zu erheben und festzu­legen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebühren­schuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuell zurechen­bare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagen­erhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
    (3)Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundes­anzeiger bekannt zu machen.

     

     
    § 41 Aufsicht
    (1)Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fach­aufsicht der zuständigen Behörde.
    (2)Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzu­führen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durch­führen zu lassen.
    (3)Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fach­aufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushalts­plan des Bundes für die Durch­führung der Rechts- und Fach­aufsicht veran­schlagten Einnahmen nicht übersteigen.

     

     
    § 42 Beendigung der Beleihung
    (1)Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
    (2)Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die über­tragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
    (3)Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer ange­messenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fort­führung der Aufgaben­erfüllung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 durch die zuständige Behörde erforderlich ist.

     

     
    Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen

     

     
    § 43 Beauftragung Dritter
    Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes entsprechend.

     

     
    § 44 Widerspruch und Klage
    (1)Gegen Verwaltungs­akte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchs­verfahren ausge­schlossen.
    (2)Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

     

     
    § 45 Bußgeldvorschriften
    (1)Ordnungs­widrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
     1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
     2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht­zeitig macht,
     3.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronik­gerät in Verkehr bringt,
     4.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ein Elektro- oder Elektronik­gerät zum Verkauf anbietet,
     4a.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 das Anbieten oder Bereit­stellen eines
    Elektro- oder Elektronik­gerätes ermöglicht,
     4b.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 die Lager­haltung, Verpackung,
    Adressierung oder den Versand eines Elektro- oder Elektronik­gerätes vornimmt,
     5.entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungs­nummer nicht ausweist,
     6.entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten ausweist,
     7.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen Bevoll­mächtigten nicht benennt,
     8.entgegen § 9 Elektro- oder Elektronik­geräte nicht oder nicht richtig kenn­zeichnet,
     9.entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt,
     10.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt,
     11.(weggefallen)
     12.(weggefallen)
     13.entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht oder nicht recht­zeitig aufstellt,
     13a.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurück­nimmt,
     13b.entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge­schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
     14.entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifi­zierung eine Erst­behandlung durchführt,
     14a.entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung oder Bewertung durch eine Elektro­fachkraft oder eine zertifizierte Erst­behandlungs­anlage durch­geführt wird, oder
     15.entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
    (2)Die Ordnungs­widrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a mit einer Geldbuße bis zu hundert­tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn­tausend Euro geahndet werden.
    (3)Verwaltungs­behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10, 13 und 15 das Umwelt­bundesamt. Für die Zusammen­arbeit und den Informations­austausch mit anderen Behörden, die Sanktionen im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2012/19/EU verhängen oder Inspektionen und Über­wachungen im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2012/19/EU durchführen, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes. Zur Zusammen­arbeit und zum Informations­austausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungs­zusammen­arbeit und den Informations­austausch sind auch elektronische Kommunikations­mittel zu nutzen.
    (4)In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geld­beträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, derjenigen Bundes­kasse zu, die auch die der Staats­kasse auferlegten Kosten trägt.

     

     
    § 46 Übergangsvorschriften
    (1)Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein Rücknahme­konzept vorzulegen.
    (2)§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Juli 2023.
    (3)Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine Zulassung des Bevoll­mächtigten nach § 37 Absatz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.
    (4)Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für Elektro- und Elektronik­geräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden oder wurden und für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kenn­zeichnung mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.
    (5)Vertreiber von Lebens­mitteln, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahme­stellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 einrichten.
    (6)Für Erst­behandlungs­anlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden.
    (7)§ 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichts­jahr 2022.
    (8)Betreiber von Erst­behandlungs­anlagen, die bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzu­legen.
    (9)Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungs­pflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorange­gangene Abhol- und Aufstellungs­pflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronik­geräte­gesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungs­pflichten entsprechend.

     

     
    Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) - Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronik­geräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen
    1.Wärmeüberträger
     -Kühlschränke
     -Gefriergeräte
     -Geräte zur automa­tischen Abgabe von Kalt­produkten
     -Klimageräte
     -Entfeuchter
     -Wärmepumpen
     -Wärmepumpen­trockner
     -ölgefüllte Radiatoren
     -Boiler
     -Warmwasser­speicher
     -sonstige Wärme­überträger, bei denen andere Flüssig­keiten als Wasser für die Wärme­übertragung verwendet werden
    2.Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild­schirme mit einer Ober­fläche von mehr als 100 Quadrat­zentimetern enthalten
     -Bildschirme
     -Fernsehgeräte
     -LCD-Fotorahmen und digitale Bilder­rahmen
     -Monitore
     -Laptops
     -Notebooks
     -Tablets und Tablet-PCs
    3.Lampen
     -stabförmige Leuchtstofflampen
     -Kompakt­leuchtstoff­lampen
     -Leuchtstoff­lampen
     -Entladungs­lampen (einschließlich Hochdruck-Natrium­dampflampen und Metall­dampf­lampen)
     -Niederdruck-Natrium­dampf­lampen
     -LED-Lampen
    4.Großgeräte
     -Waschmaschinen
     -Wäschetrockner
     -Geschirrspüler
     -Elektro­herde und Elektro­backöfen
     -Elektro­kochplatten
     -Leuchten
     -Ton- oder Bildwiedergabe­geräte
     -Musikaus­rüstung (mit Ausnahme von Kirchen­orgeln)
     -Geräte zum Stricken und Weben
     -Großrechner
     -Großdrucker
     -Kopiergeräte
     -Geldspiel­automaten
     -medizinische Großgeräte
     -große Überwachungs- und Kontroll­instrumente
     -große Produkt- und Geldausgabe­automaten
     -große Photovoltaik­module
     -Nachtspeicher­heiz­geräte
     -große Antennen
     -Pedelecs
     -Elektro­kleinst­fahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz
    5.Kleingeräte
     -Staubsauger
     -Teppichkehr­maschinen
     -Nähmaschinen
     -Leuchten
     -Mikrowellen­geräte
     -Lüftungs­geräte
     -Bügeleisen
     -Toaster
     -elektrische Messer
     -Wasserkocher
     -Uhren
     -Fitness- und Gesund­heitsarm­bänder
     -elektrische Rasier­apparate
     -Waagen
     -Haar- und Körperpflege­geräte
     -Radiogeräte
     -Videokameras
     -Videorekorder
     -Hi-Fi-Anlagen
     -Musik­instrumente
     -Ton- oder Bildwiedergabe­geräte
     -elektrisches und elektro­nisches Spielzeug
     -Sportgeräte
     -Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Ruder­computer
     -Rauchmelder
     -Heizregler
     -Thermostate
     -elektrische und elektro­nische Kleinwerk­zeuge
     -medizinische Kleingeräte
     -kleine Überwachungs- und Kontroll­instrumente
     -kleine Produktausgabe­automaten
     -Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaik­modulen
     -kleine Photovoltaik­module
     -Antennen
     -Adapter
     -Reisestecker
     -Steckdosen
     -konfektionierte Stromkabel
     -HDMI-, Audio- und Videokabel
     -Schmelz­sicherungen
     -elektrische Zigaretten
     -Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen)
     -Schuhe mit Leuchtfunktionen
     -beleuchtete Fliesen
     -Drohnen
     -Tonerkartuschen und Druckerpatronen
    6.Kleine IT- und Telekommuni­kations­geräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50cm)
     -Mobiltelefone
     -GPS-Geräte
     -Taschen­rechner
     -Router
     -PCs
     -Drucker
     -Telefone
     -Kommunikations­antennen
     -Telefon- und Netzwerk­adapter
     -USB-Kabel
     -Netzwerkkabel

     

     
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) - Angaben bei der Registrierung
    Bei der Registrierung zu machende Angaben:
    1.Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevoll­mächtigten (Postleit­zahl und Ort, Straße und Haus­nummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungs­berechtigten Person); im Fall eines Bevoll­mächtigten auch den Namen und die Kontakt­daten des Herstellers, der vertreten wird
    2.nationale Kenn­nummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuer­nummer des Herstellers
    3.Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevoll­mächtigten (Name, Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    4.Kategorie des Elektro- oder Elektronik­gerätes nach Anlage 1
    5.Art des Elektro- oder Elektronik­gerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)
    6.Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronik­gerätes
    7.für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheits­leistungen
    8.Rücknahme­konzept nach § 7a für Elektro- und Elektronik­geräte für die Nutzung in anderen als privaten Haushalten
    9.verwendete Verkaufs­methode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)
    10.im Fall des Vertriebs über Fern­kommunikations­mittel in andere Mitglied­staaten der Europä­ischen Union: Liste der Mitglied­staaten und Name des jeweils benannten Bevoll­mächtigten in den Mitglied­staaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronik­geräte über Fern­kommunikations­mittel vertreibt
    11.Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

     

     
    Anlage 3 (zu § 9 Absatz 2) - Symbol zur Kenn­zeichnung von Elektro- und Elektronik­geräten
    Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronik­geräten stellt eine durchge­strichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

    ElektroG Mülleimer-Symbol

     

     
    Anlage 4 (zu § 20 Absatz 2 Satz 4) - Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
    1.Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischen­lagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponie­verordnung):
     a)geeignete Bereiche mit undurch­lässiger Oberfläche und Auffang­einrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssig­keiten und fettlösende Reinigungs­mittel und
     b)geeignete Bereiche mit wetter­beständiger Abdeckung.
    2.Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
     a)Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
     b)geeignete Bereiche mit undurch­lässiger Oberfläche und wasserun­durchlässiger Abdeckung sowie Auffang­einrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssig­keiten und fettlösende Reinigungs­mittel,
     c)geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoff­haltige Fraktionen; dabei sind schadstoff­haltige Fraktionen witterungs­geschützt zu lagern,
     d)geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumu­latoren, PCB/PCT-haltigen Kondensa­toren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispiels­weise radio­aktive Abfälle,
     e)Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umwelt­vorschriften.

     

     
    Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) - Behandlungs­konzept
     Der Betreiber einer Erst­behandlungs­anlage hat ein Behandlungs­konzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sach­verständigen vorzulegen. Das Behandlungs­konzept kann in Papierform oder elektro­nisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:
     1.Name des zu zertifi­zierenden Betriebs und Adresse des Standortes
     2.abfallwirt­schaftliche Tätigkeit und behandelte Geräte­kategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
     3.bewirtschaftete Altgeräte
      a)Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungs­träger, Hersteller, Vertreiber, Eigen­rücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungs­pflichtigen Besitzer nach § 19)
      b)Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger, Übergabe an eine zertifi­zierte Erst­behandlungs­anlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungs­anlagen, Eigenver­marktung zur Wieder­verwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronik­geräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wieder­verwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronik­geräte)
     4.technische und personelle Ausstattung des Standortes
      a)Prüf- und Arbeits­plätze
      b)Anlagentechnik
      c)personelle Ausstattung
     5.Verfahrensablauf
      a)Sichtprüfung, Funktions­prüfung, Sicherheits­prüfung, Daten­löschung und, wenn erforderlich, Reparatur­maßnahmen
      b)Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechts­verordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungen
      c)Darstellung der Arbeits­anweisungen einschließlich Kriterien zur Identifi­kation von Schad- und Wert­stoffen für die jeweiligen Abläufe
     Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungs­konzept zu aktualisieren.

     

     
    Anlage 5a (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2) - Betriebs­tagebuch
    Der Betreiber einer Erst­behandlungs­anlage hat ein Betriebs­tagebuch zu führen. Das Betriebs­tagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungs­gemäßen Bewirt­schaftung von Altgeräten wesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:
     1.Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger gesammelt wurden, auch die Sammel­gruppe der der Erst­behandlungs­anlage zugeführten Altgeräte,
     2.Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erst­behandlungs­anlage verlassenden Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe,
     3.Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte,
     4.Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatz­unterweisung der Mitarbeiter,
     5.besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebs­störungen, die Auswirkungen auf die ordnungs­gemäße Bewirt­schaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen,
     6.Ergebnisse von anlagen- und stoffbe­zogenen Kontroll­untersuchungen einschließlich Funktions­kontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremd­kontrollen,
     7.kalenderjährlich: Jahres­bilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werk­stoffe und Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorge­nommener abfallwirt­schaftlicher Tätigkeit
     § 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungs­fachbetriebe­verordnung gilt entsprechend.

     

     
    Anlage 6 (zu § 23 Absatz 1) - Mindest­anforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronik­geräten, bei denen es sich möglicher­weise um Altgeräte handelt
    1.In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronik­geräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer
     a)zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten und auf Verlangen unver­züglich einer nach § 23 Absatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen:
      aa)eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Kauf der Elektro- und Elektronik­geräte oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wieder­verwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,
      bb)den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbe­scheinigung, Nachweis der Funktio­nalität) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält, und
      cc)eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronik­geräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) handelt,
      und
     b)für angemessenen Schutz vor Beschä­digung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen zu sorgen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.
    2.Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb sowie Nummer 3 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischen­betrieblichen Übergabe­vereinbarung erfolgt und dass
     a)Elektro- und Elektronik­geräte als fehlerhaft zur Instand­setzung im Rahmen der Gewähr­leistung oder Garantie mit der Absicht der Wieder­verwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurück­gesendet werden oder
     b)gebrauchte Elektro- und Elektronik­geräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wieder­verwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oder
     c)fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronik­geräte für die gewerbliche Nutzung, beispiels­weise medizi­nische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden, sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchge­führt werden kann.
    3.Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Nummer 1 genannten Gegen­ständen, die verbracht werden sollen oder verbracht werden, um gebrauchte Elektro- und Elektronik­geräte und nicht um Altgeräte handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und Elektronik­geräte vor ihrer Verbringung die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungs­ergebnisse durchlaufen:
     Stufe 1: Prüfung
     a)Die Funktions­fähigkeit ist zu prüfen und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten, wobei es von der Art des Elektro- bzw. Elektronik­gerätes abhängt, welche Prüfungen durchgeführt werden. Die Prüfung und Bewertung ist durch eine Elektro­fachkraft oder durch eine zertifizierte Erst­behandlungs­anlage durchzu­führen. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronik­geräte reicht es, die Funktions­fähigkeit der Haupt­funktionen zu prüfen.
     b)Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.
     Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungs­ergebnisses
     a)Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronik­gerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.
     b)Die Aufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
      aa)Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1);
      bb)Identifikations­nummer des Gegenstands (Typen­nummer) (soweit vorhanden);
      cc)Herstellungsjahr (soweit bekannt);
      dd)Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktions­fähigkeit zuständig ist;
      ee)Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfung (einschließlich des Datums der Funktions­fähigkeits­prüfung);
      ff)Art der durchgeführten Prüfung.
    4.Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlangten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z.B. Versand­container, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronik­geräte Folgendes beigelegt wird:
     a)ein einschlägiges Beförderungs­dokument, beispiels­weise CMR-Frachtbrief;
     b)eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung veranlasst, zu seiner Verant­wortung für die Verbringung.
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